So berichtet der Vereinsinfobrief von Vereinsknowhow.
Die Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe wurde durch das Wachstumschancengesetz konkretisiert
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG profitieren Zweckbetriebe grundsätzlich vom ermäßigten Steuersatz von 7%, sofern sie eine von zwei Bedingungen erfüllen: Entweder dürfen sie nicht primär auf zusätzliche Einnahmen durch direkte Konkurrenz zu regulär besteuerten Unternehmern abzielen, oder sie müssen ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen, wie in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung beschrieben. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelungen bisher streng interpretiert, um EU-rechtskonform zu bleiben, was insbesondere das Wettbewerbsverbot und den engen Satzungsbezug betrifft. Die Neuregelung klärt, dass allgemeine Zweckbetriebe uneingeschränkt begünstigt sind und erweitert die steuerliche Begünstigung auch auf bestimmte gemeinnützige Organisationen, gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU.