Guten Abend in die Runde,
eine Schweizer AG ist Gesellschafter einer GmbH und möchte bei uns Vereinsmitglied werden.
Der eingetragene Verein, der noch nicht als gemeinnützig gilt, aber es anstrebt, möchte als Bio-Binder im Lebensmittelbereich etwas bewegen.
Meine Frage wäre die,
kann die AG, die GmbH -Anteile +Immobilie mit in den Verein einbringen ? Oder würde der Verein Schenkungssteuer zahlen müssen?
Wäre oder muss hier über eine Stiftung nachgedacht werden?
Treuhandstiftung oder nur eine rechtsfähige Stiftung? Zeitfaktor.
Grüße
Frank
Über erste Informationen wäre ich Euch dankbar.
Vermögensschutz, Altersvorsorge, Es gibt eine GmbH, die als Holding fungiert, und 2 operative GmbHs, die das Geld erwirtschaften. Eine CH AG, die Hauptgesellschafterin der Holding ist. Die AG wird nicht mehr gebraucht. Ein Verein, der gegründet wurde, der noch nicht gemeinnützig ist und eigentlich brach liegt. Meine Gedanken sind, die GmbH Holding, die alle Werte hält, gründet zunächst eine Treuhandstiftung(weil es am schnellsten geht), die dann in eine Verbrauchsstiftung übergeht.(Wenn die Stiftung 15-20 J. existiert, reicht mir das).Die AG stiftet bzw. verkauft die GmbH Anteile der Stiftung. So wäre die AG leer und könnte abgegeben werden. Wie würden Sie die Sache angehen? Steuerlich interessant mit einem gemeinnützigen Verein, oder doch lieber eine (Treuhand)Stiftung? Grüße Frank
Herzlichen Dank dafür. Wenn der Verein seine Gemeinnützigkeit bekommt wäre das steuerlich machbar. Ein Treuhandstiftung ist im Gegensatz zu einer rechtsfähigen Stiftung relativ schnell gegründet und steuerlich genauso interessant. Da muss nur der geeignete Treuhänder gefunden werden. Auch hier könnte der Verein als Treuhänder fungieren. Viele Wege führen nach Rom. Was ist der sinnvollste Weg.
Vereine können grundsätzlich Schenkungen in Form von Geld, Immobilien, Unternehmensanteilen oder Sachwerten erhalten. Doch ob Schenkungssteuer anfällt, hängt entscheidend davon ab, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht.
Gemeinnützige Vereine sind von der Schenkungssteuer befreit, wenn die Schenkung dem Satzungszweck dient. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG bleiben alle Zuwendungen steuerfrei. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Schenkung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde und die erhaltene Schenkung zweckgebunden verwendet wird.
Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen der regulären Schenkungssteuer. Ihnen steht lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung. Für darüber hinausgehende Beträge fällt eine Steuer von bis zu 30 % an, da Vereine in Steuerklasse III der Erbschaft- und Schenkungssteuer eingeordnet werden. Beispielsweise muss ein nicht gemeinnütziger Verein bei einer Schenkung von 100.000 Euro nach Abzug des Freibetrags 24.000 Euro Schenkungssteuer zahlen.
Es gibt Möglichkeiten, die Steuerlast zu vermeiden oder zu reduzieren. Eine Möglichkeit wäre die Umwandlung des Vereins in eine gemeinnützige Rechtsform oder die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Eine andere Lösung könnte eine Schenkung in Raten sein, um den Freibetrag mehrfach zu nutzen. Alternativ kann auch geprüft werden, ob eine Zweckbindung der Schenkung eine Steuerbefreiung ermöglicht.
Wer plant, größere Vermögenswerte an einen Verein zu übertragen, sollte im Vorfeld eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine strategische Planung kann sicherstellen, dass die Schenkung effektiv genutzt wird, ohne dass unnötige Steuerlasten entstehen.