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Gewährung der Steuerbegünstigung

Autorenbild: Joost SchloemerJoost Schloemer

Erleichterung für viele Vereine ab 1.1.2021


Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen #Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für "kleine" #Vereine die Anforderungen an die Gewährung der #Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke herabgesetzt und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, erläutere ich in dem anhängenden Artikel.


Mit der zum 1.1.2021 geltenden Erhöhung der steuer- und sozialversicherungsfreien Freibeträge nach § 3, Nr 26 ff EStG (Einkommenssteuergesetz) für ehrenamtliche, bzw. nebenberuflich Tätige Übungsleiter*innen von 2.400 € auf 3.000 € und Helfer*innen von 720 € auf 800 € unterstützt der Staat weiterhin die ehrenamtlichen Einsätze.


Von diesen Möglichkeiten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, die seit dem Jahre 2007 bestehen, wird viel zu wenig von den Vereinen, Kommunen und Körperschaften des Öffentlichen Rechts viel zu wenig Gebrauch gemacht.


Besonders erfreulich ist für viele Ortsverschönerungsvereine, dass diese Aktivitäten neu als „steuerbegünstigt“ in die Abgabenordnung aufgenommen wurde. In Zukunft stehen auch Zwecke zum Klimaschutz und Freifunk in dem Zweckkatalog der Abgabenordnung.


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