Revolution im Vereins- und Gesellschaftsregister
Die Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) und das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) läuten eine neue Ära im deutschen Registerrecht ein.
Ab dem 1. Januar 2024 werden Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) deutlich transparenter. Die Einführung des GbR-Gesellschaftsregisters zielt darauf ab, das bisherige Publizitätsdefizit, insbesondere im Grundbuchrecht, zu beheben.
Dies ist ein entscheidender Schritt zur Stärkung der Rechtssicherheit und zum Schutz der öffentlichen Interessen. Gemäß § 707 Abs. 1 BGB n.F. können die Gesellschafter nun ihre GbR beim zuständigen Gericht zur Eintragung anmelden. Diese Eintragung, gekennzeichnet durch den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“, ist jedoch für die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nicht zwingend erforderlich, hat jedoch deklaratorischen Charakter. Die GesRV regelt detailliert den Eintragungsinhalt und die Publizität des Gesellschaftsregisters.
Hervorzuheben ist die entsprechende Anwendung der Handelsregisterverordnung (HRV) und die weitgehende Gleichstellung der GbR mit der OHG im Sinne der HRV. Neben dem Namen und dem Sitz der GbR werden auch persönliche Daten der Gesellschafter eingetragen. Besonders interessant ist die Eintragung der allgemeinen Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter, die für eine klare und nutzerfreundliche Darstellung der Vertretungsverhältnisse sorgt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Statuswechsel bei einem Rechtsformwechsel einer Personengesellschaft. Dies betrifft insbesondere den Wechsel von einer eGbR zu einer GmbH & Co. KG. Hierbei spielt das Gesellschaftsregister eine zentrale Rolle, da es den Statuswechsel verzeichnet und den Prozess an das Handelsregister weiterleitet. Für den nicht staatlich konzessionierten wirtschaftlichen Verein gibt es keine Sonderregelungen in der GesRV. Allerdings wird für solche Vereine das Recht der GbR entsprechend angewandt, wenn kein Handelsgewerbe vorliegt. Das bedeutet, dass diese Vereine unter bestimmten Umständen in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können, um Publizitätsdefizite zu beseitigen.
Die Eintragungsfreiheit bringt jedoch auch Herausforderungen mit sich. Die fehlende Eintragung einer GbR könnte im Rechts- und Geschäftsverkehr zu Problemen führen, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen. Daher ist es für GbRs oft ratsam, die Eintragung vorzunehmen, um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten und potenziellen Geschäftspartnern ein klares Signal zu senden.
Zusammenfassend bringen GesRV und MoPeG wesentliche Änderungen im deutschen Registerrecht, die zu mehr Transparenz, Rechtssicherheit und einem verbesserten Rechtsverkehr führen.
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GbR und Vereinsregister: Ära der Transparenz
GesRV und MoPeG etablieren neue Standards im Registerrecht, stärken Transparenz und Sicherheit und fördern dadurch effizienten Rechtsverkehr und gesellschaftliches Vertrauen.
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Transparenz im Rechtsverkehr
Durch die GesRV wird das Publizitätsdefizit bei GbRs im Grundbuchrecht behoben. Dies erhöht die Transparenz im Rechtsverkehr und schafft eine verlässliche Informationsbasis für Geschäftspartner und die Öffentlichkeit, wodurch das Vertrauen in die Rechtssicherheit gestärkt wird.
Die GesRV regelt präzise, welche Informationen im Gesellschaftsregister verzeichnet werden. Dies umfasst Namen, Sitz und persönliche Daten der Gesellschafter. Die klar definierten Eintragungen sorgen für eine übersichtliche und nutzerfreundliche Darstellung der Vertretungsverhältnisse und verbessern die allgemeine Publizität des Registers.
Eintragungsinhalt und Publizität
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Rechtsform-wechsel und Statuswechsel
Der Statuswechsel bei einem Rechtsformwechsel, insbesondere von der eGbR zur GmbH & Co. KG, ist ein zentraler Bestandteil der GesRV. Diese Regelung erleichtert den Übergang zwischen verschiedenen Rechtsformen und sorgt für einen nahtlosen und transparenten Prozess in der Registerführung.